AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 


I. Geltungsbereich 

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen. 

(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt. 

(3) Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten. 


II. Preisangebote und Entgelt 

(1) Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. 

(2) Im Zuge der Auftragsausführung vom Auftraggeber gewünschte Auftragsänderungen gehen zu seinen Lasten und werden gesondert verrechnet. Verbesserungswünsche – wie etwa die Nachbearbeitung von Lichtbildern – sind vom Angebotspreis nicht umfasst und stellen daher Extrawünsche dar, die gesondert zu honorieren sind. 

(3) Der angenommene Angebotspreis steht dem Auftragnehmer auch dann als Entgelt zu, wenn der tatsächliche Auftragsumfang geringer ist als ursprünglich vereinbart. 

(4) An die Einhaltung vorhergehender Preise bei Anschlussaufträgen ist der Auftragnehmer nicht gebunden. 

(5) Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer, soweit sich die Mitteilung oder das Angebot nicht an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes richtet. 

(6) Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. 


III. Rechnungspreis 

Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferungen und Leistungen mit dem Tage, an dem er – auch teilweise – liefert (per E-Mail; siehe Punkt VII.). Der Rechnungspreis kann vom Angebotspreis abweichen, wenn die im Punkt II erwähnten Änderungen der Berechnungsbasis eingetreten sind. 

IV. Zahlungsbedingungen 

(1) Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten (einlangend am Bankkonto des Auftragnehmers). 

(2) Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit es sich um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt. Einem Auftraggeber, der Unternehmer im Sinne des UGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. 

(3) Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages. 


V. Zahlungsverzug 

(1) Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. Überdies hat der Auftragnehmer das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Auf trägen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Weiters hat der Auftragnehmer das Recht, die noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. 

Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet. 

(2) Bei Zahlungsverzug sind unabhängig vom Verschulden Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. sowie Zinseszinsen in der gesetzlichen Höhe zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber bei verschuldetem Zahlungsverzug verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche aufgewendeten, zur zweckentsprechenden Eintreibung der Forderung notwendigen Kosten, wie etwa Anwaltshonorar und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren und jeden weiteren Schaden, insbesondere auch den Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten anfallen, zu ersetzen. 


VI. Lieferzeit 

(1) Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Einganges des Auftrages bei dem Auftragnehmer, insoweit alle Arbeitsunterlagen klar und eindeutig dem Auftragnehmer zur Verfügung stehen und in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vermerkt wurde; sie endet an dem Tag, an dem die Ware den Be trieb des Auftragnehmers verlässt. 

(2) Vom Auftragnehmer genannte Liefertermine und -fristen sind nur Annäherungswerte und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Aus der Nichteinhaltung von unverbindlichen Lieferterminen und -fristen können keine Ansprüche gegen den Auftraggeber hergeleitet werden. Bei vereinbartem Fixtermin sind bei Auftragserteilung die Mitwirkungspflichten (z B. Lieferung mangelfreier Daten, Prüfung der Vor- und Zwischenergebnisse, Lieferung der Filme, Vorlagen, Autorkorrektur usw.) und deren Termine festzulegen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält er die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet der Auftragnehmer nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch den Auftraggeber. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz der ihm daraus entstehenden Kosten. 

(3) Die Lieferzeit verlängert sich bei 

(a) Verzögerungen, deren Gründe in der Sphäre des Auftraggebers liegen; 

(b) Verzögerungen, deren Gründe, die nicht vom Auftragnehmer verschuldet wurden (Krankheit, technische Gebrechen usw.) und unvorhersehbar waren. 

In beiden Fällen der Verlängerung der Lieferzeit kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Im Falle des Eintritts von lit (a), steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Ersatz der ihm daraus entstehenden Kosten zu. Wird die Lieferung durch die im Fall (b) genannten Umstände unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Leistungsverpflichtung befreit. 

(4) Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung begehren oder einen Rücktritt vom Vertrag erst nach neuerlicher Setzung einer Nachfrist erklären. Die Nachfrist muss der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen sein. 


VII. Fertigstellung des Werkes, Lieferung und Annahme 

Der Auftraggeber hat bei der Bestellung seine E-Mailadresse (=Lieferadresse) bekanntzugeben. Der Auftragnehmer hat sein Werk mit Lieferung der vereinbarten Lichtbilder an diese bekanntgegebene E-Mailadresse fertiggestellt. Die Lichtbilder gelten mit der Übersendung per E-Mail an den Auftraggeber als angenommen. 

VIII. Verwendung von Lichtbildern zu Werbezwecken 

Der Auftragnehmer ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung vorliegt – berechtigt, von ihm hergestellte Lichtbilder zu Marketingzwecken zu verwenden. Der Auftraggeber erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Auftragnehmers seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem § 1041 ABGB. 


IX. Gewährleistung 

Ein Gewährleistungsanspruch des Vertragspartners auslösender Mangel liegt nur bei Abweichung des Auftragnehmers vom vertraglich Geschuldeten vor. Ein Mangel liegt etwa bei Vorliegen eines verschwommenen Lichtbilds oder bei schlechter Auflösung vor. Wird ein einwandfreies Lichtbild 

geliefert, wünscht der Auftraggeber allerdings die Nachbearbeitung bestimmter Bilder, etwa die Entspiegelung einer Brille, so stellen dies Verbesserungswünsche dar, die nach Punkt II.2. gesondert zu honorieren sind. Kein Mangel liegt jedenfalls dann vor, wenn das Lichtbild in technisch einwandfreier Form hergestellt wurde, allerdings nicht den ästhetischen Vorstellungen des Auftraggebers entspricht. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist nur für Mängel zulässig, die im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden waren. Darüber hinausgehende Garantieversprechen werden vom Auftragnehmer nicht übernommen. Für Erfüllungshandlungen des Auftragnehmers, die auf unrichtigen oder ungenauen Anweisungen des Auftraggebers beruhen bzw für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw Handhabung hervorgerufen werden, bestehen jedenfalls keine Gewährleistungsansprüche. 


X. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand 

(1) Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtsübereinkommens und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch. 

(2) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers. 

(3) Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses, das diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegt, oder für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen des Auftragnehmers nach Wahl des Auftragnehmers der Gerichtsstand des Auftragnehmers oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für Klagen gegen den Auftragnehmer ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers. 

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